Informationen zum Antragsverfahren (Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug)
Seit einigen Jahren kann der Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bereits 6
Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Dieses deshalb, damit nicht unnötig
viel Zeit verschenkt wird, falls noch Maßnahmen erforderlich sind (zum Beispiel
Abstinenznachweise, MPU-Vorbereitung o.ä.), um eine Chance zu haben, ein
positives MPU-Gutachten zu erlangen. Oftmals wird es, teils aus Unwissenheit, teils
aus Unbequemlichkeit, versäumt, die Sperrfrist sinnvoll zu nutzen. Wenn nun bereits
6 Monate vor Ablauf der Sperre der Antrag gestellt wird, besteht die Möglichkeit,
frühzeitig über die entsprechenden Notwendigkeiten informiert zu werden. Zur
Begutachtung selbst darf man aber in der Regel frühestens 1-2 Monate vor Ablauf der
Sperre.
„Vor Corona“ war bei den meisten Führerscheinstellen eine persönliche Vorsprache für
die Antragstellung erforderlich. Das hatte den Vorteil, bereits zu diesem Zeitpunkt
detaillierte Informationen zu seinem persönlichen Fall zu erhalten. Inzwischen ist es
aber so, dass vielerorts die Antragsunterlagen auf dem Postweg eingereicht werden
(vorab Antragsformular anfordern) oder aber eine Online-Antragstellung möglich ist.
Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer zuständigen Führerscheinstelle. Zuständig ist
immer die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet
sind.
Folgende Unterlagen sind erforderlich: gültiges Ausweisdokument (Personalausweis,
Aufenthaltstitel o.ä. – bei Übersendung in Fotokopie), je nach beantragter Klasse
Sehtest im Original (Fahrerlaubnisklassen A und/oder B) oder augenärztliches Zeugnis
oder Gutachten und ärztliche Bescheinigung im Original (Fahrerlaubnisklassen C
und/oder D und Fahrgastbeförderungsscheinen). Zudem ist eine Bescheinigung über
die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kursus vorzulegen und ein Führungszeugnis der
Belegart O (bei der zuständigen Meldestelle) zu beantragen. Die Antragstellung ist
gebührenpflichtig. Bei der Antragsgebühr handelt es sich um eine sogenannte
Rahmengebühr, welche sich erfahrungsgemäß zwischen 120€ und 256€ bewegen
kann. Oftmals hängt es auch damit zusammen, wie umfangreich die Bearbeitung des
entsprechenden Antrags ist. Viele Behörden nehmen aber eine einheitliche Gebühr.
Für die Anordnung der MPU entsteht eine extra Gebühr in Höhe von etwa 28€.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsaufkommen in der jeweiligen Führerscheinstelle,von der Vollständigkeit der Unterlagen und davon, ob evtl. noch Strafakten oderBetreuungsakten usw. hinzugezogen werden müssen. Nach Abschluss der von der Führerscheinstelle durchzuführenden Ermittlungen wird dann die MPU angeordnet
und der Antragsteller wird aufgefordert, innerhalb von etwa 14 Tagen ein Institut zu
benennen, bei welcher die Begutachtung durchgeführt werden soll. Zudem ist die
Einverständniserklärung zu unterschreiben. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Antragsteller/die Antragstellerin die Möglichkeit, einen Termin für Akteneinsicht zu vereinbaren. Anschließend übersendet die Führerscheinstelle den Untersuchungsauftrag mit entsprechender Fragestellung(abhängig vom Delikt) und die Fahrerlaubnisakte an die vom Antragsteller benannte Untersuchungsstelle. In der Regel geschieht dieses heute bei den meisten Führerscheinstellen in digitaler Form. Der/die zu Untersuchende erhält dann von der
Begutachtungsstelle eine Rechnung und einen Termin. Die Rechnung ist immer vor
der Begutachtung zu begleichen. Eine Ratenzahlung ist nicht möglich. Etwa 2-3 Wochen nach der MPU wird dem Antragsteller das Gutachten zugeschickt. Dieses ist dann der Führerscheinstelle vorzulegen. Ist es negativ, ist der Bürger zu einer Vorlage nicht verpflichtet. Es ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Fahrerlaubnis immer erteilt wird, wenn ein positives Gutachten vorgelegt wird. Das Gutachten ist lediglich eine Empfehlung und wird von der Führerscheinstelle umfassend geprüft. Es muss in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Andernfalls kann eineErteilung von der Führerscheinstelle abgelehnt werden oder eine Fahrerlaubnis mit Auflagen erteilt werden.
Alkoholisiert mit dem E-Scooter - was bedeutet das genau?
Da es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, gelten hier die gleichen Promillegrenzen wie für einen Autofahrer. Das ist den wenigsten bekannt. Für Fahranfänger und alle, die jünger als 21 Jahre sind, gilt sogar die 0 Promille Pflicht. Alle anderen dürfen einen Blutalkoholwert von maximal 0,5 Promille haben. Es gibt bereits diverse Rechtsprechung hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis.Einem jungen Mann (24) wurde kürzlich die Fahrerlaubnis für insgesamt 8 Monate zuzüglich Geldstrafe entzogen, nachdem er mit einem Wert von 1,4 g o/oo mit einem E-Scooter angehalten wurde. Er hatte nur einen Heimweg von rund 500 m. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dieses wurde beim Strafmaß berücksichtigt. Im vorliegenden Fall kostete es ihn den Arbeitsplatz. Hätte er einen Promillewert von 1,6 g o/oo oder mehr oder wäre bereits wiederholt alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen, wäre im Neuerteilungsverfahren zusätzlich eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich.
Ohne Abstinenznachweise zur MPU?
Im Bereich der Abstinenznachweise hat sich in den letzten Jahren vieles verändert. Die Zeiten, in denen Leberwertbefundberichte vom Hausarzt ausreichten, um Alkoholabstinenz nachzuweisen, sind lange vorbei. Aber wann genau wird ein Abstinenznachweis benötigt?
Nicht erforderlich ist er, wenn der Führerschein aufgrund von Punkten entzogen wurde (ohne Alkohol- oder Drogenverstoß). Anders sieht es aus, wenn Alkohol, Drogen und/oder Medikamente ursächlich waren.
Bei einer MPU wegen Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten wird meist ein sogenannter „Abstinenznachweis“ gefordert. Hierzu bleiben erfahrungsgemäß viele offene Fragen. Kann man eine MPU ohne Abstinenznachweise bestehen? Und wie lange muss man Abstinenz nachweisen? Da jeder Betroffene eine eigene Vorgeschichte vorzuweisen und damit auch eine individuelle Ausprägung seines persönlichen Konsumverhaltens hat, lassen sich diese Fragen auch nicht pauschal beantworten.
Um genau sagen zu können, wie lange man seine Abstinenz nachweisen muss, bedarf es im Vorfeld einer genauen Bestimmung der sogenannten "Hypothese", denn davon hängt letztendlich die von Ihnen geforderte Abstinenzdauer ab.
In der Regel ist bei einem Drogenverstoß immer von der Notwendigkeit von Abstinenznachweisen auszugehen, um eine Chance auf eine positive MPU zu haben.
Bei Alkohol wird in drei Bereichen unterschieden: Gefährdung, Missbrauch, Abhängigkeit.
Bei dem Vorliegen einer Gefährdung sind in der Regel keine Abstinenznachweise erforderlich. Der Schwerpunkt der MPU liegt somit im Gespräch zwischen dem Klienten und den Gutachtern.
Wird der Alkoholkonsum in den Bereich "Missbrauch" eingestuft oder liegt eine Abhängigkeit vor, sind generell Abstinenznachweise erforderlich; und zwar mindestens 6-12 Monate bei Missbrauch und mindestens 12 - 15 Monate bei Abhängigkeit. Auch nach Beendigung einer abgeschlossenen Alkoholentzugstherapie sind im Anschluss daran 12 Monate Abstinenz zu belegen.
Weitere Details werden in der MPU-Vorbereitung erarbeitet. Zum Beispiel, wenn jemand nicht sicher ist, ob bei ihm von einer Gefährdung auszugehen ist oder ob vielleicht doch schon Missbrauch vorliegt.
Was für Abstinenznachweise gibt es?
Abstinenz kann über Haaranalysen oder durch Urinuntersuchungen belegt werden. In Ausnahmefällen auch über Blutuntersuchungen. Hinweis: Haare dürfen nicht coloriert oder anderweitig behandelt worden sein. Zudem muss eine bestimmte Haarlänge vorhanden sein. Die Haarlänge richtet sich danach, ob auf Drogen oder Alkohol untersucht werden soll. Alkohol kann bis zu drei Monaten rückwirkend untersucht werden, Drogen bis zu sechs Monaten.
Wo kann ich die Abstinenznachweise machen ?
Abstinenznachweise können entweder über eine Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über ein Institut für Rechtsmedizin erfolgen. Details hierzu erfolgen in der Beratung, da die Möglichkeiten ortsbedingt unterschiedlich sind. Hinweis: Es gibt keine Möglichkeit, ein Abstinenzprogramm oder Haaranalysen in Celle durchzuführen.